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Maklerprovision – neue Gesetzlage

Was bringt die neue Gesetzgebung zur Maklerprovision?

Beim Thema „Maklerprovision“ sind die Meinungen geteilt. Eines ist sicher: Wer heute eine Immobilie kauft, zahlt maximal die Hälfte der Maklercourtage. Wir sagen Ihnen, was sich mit der Neuregelung seit Ende 2020 geändert hat und worauf zu achten ist.

Seit Ende 2020 ist das neue Gesetz zur Maklerprovision in Kraft. Mit der Novellierung wollte die Bundesregierung den Erwerb von privat genutztem Wohneigentum insbesondere für junge Familien finanziell attraktiver machen. Wir informieren Sie im Folgenden zu den näheren Bestimmungen.

Vor der Gesetzesnovelle gab es keine bundesweit einheitliche Regelung für die Maklerprovision bei einer erfolgreichen Vermittlung von Immobilien. Die zu entrichtende Provision schwankte je nach Bundesland zwischen 5,95 % und rund 7,15 % des zu entrichtenden Verkaufspreises (inklusive Mehrwertsteuer). Außerdem waren in einigen Bundesländern die Maklerkosten bis zur Neuregelung allein von den Käufern zu tragen. Diese Ausgangslage war unter anderem ausschlaggebend für die Gesetzesänderung. Die Neuregelung sieht nun eine Provisionsteilung zwischen Verkäufern und Käufern vor. Wenn Sie also künftig eine Immobilie erwerben möchten, müssen Sie maximal die Hälfte der Maklerprovision finanziell begleichen.

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ist verbindlich für alle Bundesländer. Die Bestimmungen beziehen sich auf den privaten Kauf von Wohnimmobilien zur Eigennutzung. Die Regelung im Falle von Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden oder Grundstücken zur Bebauung wird von der neuen Gesetzeslage damit nicht berührt. Hier lässt die Maklercourtage demnach wie bislang frei verhandelt werden.

Was sich mit der Neuregelung im Detail ändert

Die entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) justieren die Rahmenbedingungen für die Maklerprovision neu und legen die Bestimmungen zum Maklervertrag wie folgt fest:

  • Gegenwärtig ist es nicht mehr möglich, die komplette Provision allein dem Käufer anzulasten, auch wenn der Verkäufer den Maklerauftrag erteilt hat. Gemäß der Neuregelung trägt ein Käufer somit maximal 50 % der fälligen Provision.
  • Neuerdings ist ein Nachweis des Verkäufers zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass er seinen Anteil der Provision beglichen hat. Erst dann kann der entsprechende Anteil vom Käufer eingefordert werden.
  • Sollte ein Makler für gleichermaßen für Verkäufer und Käufer tätig sein, kann er lediglich eine Vergütung zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangen.
  • Wenn ein Makler von nur einer Partei beauftragt wurde, hat diese auch die Maklervergütung zu zahlen. Die Kosten können in einem solchen Fall nicht mehr komplett an die andere Partei weitergereicht werden. Diese Praxis ist nur dann gesetzeskonform, wenn die Kosten maximal 50 % der zu zahlenden Provision ausmachen.
  • Sollte es eine Vereinbarung über eine unentgeltliche Tätigkeit ohne Provision mit einer der beiden Parteien geben, entfällt die Berechtigung, von der anderen Partei eine Courtage zu beanspruchen.
  • Maklerverträge sind nur noch dann rechtskräftig, wenn sie in Textform vorliegen. Künftig sollte es also keine Vereinbarungen per Handschlag geben.

Die Praxis wird erweisen, ob die Neuregelungen mehr Klarheit bringen und die erwünschten Erleichterungen beim Erwerb von Wohnimmobilien tatsächlich zum Effekt haben. Wir stehen Ihnen natürlich nach wie vor mit unseren wertschöpfenden Serviceleistungen zur Verfügung. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf, wenn Sie weitere Informationen brauchen.